SVM-TIPPS SEPTEMBER 2019

INHALT

  • Es tut sich was beim Solidaritätszuschlag
  • Kasse – Übergangsfrist beachten!
  • Vorsicht beim elektronischen Fahrtenbuch
  • Steuerbefreiung für ein „Familienheim“
  • Gesetzliche Unfallversicherung auch bei Arbeit auf Probe!
  • Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
  • Weitere Informationen

ES TUT SICH WAS BEIM SOLIDARITÄTSZUSCHLAG

GESETZ ZUR RÜCKFÜHRUNG DES SOLIDARITÄTSZUSCHLAGS AB 2021

Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 den Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (Soli) beschlossen. Dadurch soll der Soli in einem ersten Schritt ab 2021 für die allermeisten Steuerzahler entfallen. Zu einem späteren Zeitpunkt (der allerdings noch nicht feststeht) soll der Soli dann in einem weiteren Schritt auch für die übrigen Steuerzahler abgeschafft werden.

Konkret sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Soli in Zukunft erst anfällt, wenn tarifliche Einkommensteuern i.H.v. mehr als 16.956 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 33.912 € (bei Zusammenveranlagung) festgesetzt werden. Ca. 90 % der Steuerzahler überschreiten diese Freigrenze nicht. Für sie fällt der Soli damit also bereits ab 2021 faktisch weg.

Aber auch für die übrige Gruppe der Steuerzahler der „Besserverdienenden“, soll der Soli zukünftig nicht sofort in voller Höhe anfallen, wenn sie die Freigrenze überschreiten. Stattdessen soll durch eine Art „Gleitzone“ die Normalbelastung nur schrittweise mit steigendem Einkommen allmählich hergestellt werden. Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen.

NEUES KLAGEVERFAHREN GEGEN DEN SOLI AB 2020

Unabhängig vom o.g. Gesetzgebungsverfahren ist zum Soli eine weitere Klage anhängig geworden. Ein Ehepaar aus Bayern hat diesbezüglich beim Finanzgericht Nürnberg Klage eingereicht. Das Ehepaar wehrt sich damit bereits gegen die Berücksichtigung des Soli im Rahmen der festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2020. Schon seit längerem ist darüber hinaus ein Klageverfahren bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2007 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Einsprüche sind bezüglich des Soli aber weiterhin nicht erforderlich. Festsetzungen des Soli erfolgen seit Jahren für Veranlagungszeitraum ab 2005 von Amts wegen nur vorläufig.

KASSE – ÜBERGANGSFRIST BEACHTEN!

Zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen hat der Gesetzgeber neue Regelungen eingeführt. Hiernach müssen ab dem 01.01.2020 grundsätzlich alle elektronischen Kassensysteme eine Zertifizierung vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) besitzen.

Das Problem in der Praxis ist: Es gibt noch keinen Anbieter, der ein solches zertifiziertes Kassensystem anbietet. Nach Auskunft des Deutsche Fachverbands für Kassen und Abrechnungssystemtechnik e.V. (DFKA) befinden sich derzeit zwei Hersteller im Zertifizierungsverfahren des BSI und haben eine Verfügbarkeit für das vierte Quartal 2019 angekündigt. Aus Wettbewerbsgründen darf das BSI jedoch nicht die Namen der Kassenhersteller mitteilen.

Es ist daher zu empfehlen, sich direkt an den Kassenhersteller zu wenden und eine entsprechende Möglichkeit der Aufrüstung des bestehenden Kassensystems auf den BSI-Standard anzufragen. Dieses ist insbesondere wichtig um entscheiden zu können, ob für das bestehende Kassensystem eventuell die Übergangsregelung bis 2022 greift (siehe unseren Mandanten-informationsbrief vom Juli 2019, Punkt 4).

Wesentlich ist hierbei die Unterscheidung, wann die Kasse angeschafft wurde:

• Die Anschaffung erfolgte nach dem 25.11.2010: Fragen Sie ihren Hersteller ob das Kassensystem auf BSI-Zertifizierung nachrüstbar ist? Falls ja, muss das System noch bis 01.01.2020 auf BSI-Zertifizierung umgerüstet werden. Falls nein, greift die Schonfrist bis 01.01.2023, d.h. das Kassensystem darf auch über den 31.12.2019 hinaus verwendet werden.
• Die Anschaffung erfolgte vor dem 25.11.2010: Ist das Kassensystem auf BSI-Zertifizierung nachrüstbar muss diese bis zum 01.01.2020 erfolgen. Falls nein muss ab 01.01.2020 ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung (keine Schonfrist) verwendet werden.

HINWEIS:

Möglicherweise wird der Termin für die BSI-Zertifizierungspflicht noch verschoben. Viele Berufsverbände drängen derzeit auf Fristverlängerung bzw. Fristverschiebung. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium für Oktober 2019 einen Erlass in Aussicht gestellt, der eventuell eine längere Übergangsfrist einräumt – dies ist jedoch keineswegs sicher. Es sollte daher unbedingt zeitnah zumindest die Anfrage an den Hersteller des aktuell benutzten Kassensystems bzgl. einer Umrüstbarkeit auf den BSI-Standard erfolgen.

VORSICHT BEIM ELEKTRONISCHEN FAHRTENBUCH

Ein elektronisches Fahrtenbuch erleichtert es insbesondere „Vielfahrern“, ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke ordnungsgemäß zu führen. Auch wenn diverse Anbieter hier mit der Aussage „finanzamtskonform“ o.Ä. dem Kunden etwas anderes suggerieren – reicht aber die Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung allein nicht! Auch ein elektronisches Fahrtenbuch erfordert disziplinierte Eintragungen.

WAS IST AUFZUZEICHNEN?

Denn auch hier muss sich der Nutzer an die Spielregeln des Finanzamts halten. Hiernach sind
• Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
• Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute sowie
• Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner
zeitnah und vollständig aufzuzeichnen.

Elektronische Fahrtenbücher zeichnen i.d.R. nur die Fahrten mit den durch das GPS-Modul ermittelbaren Angaben der Fahrten auf (d.h. insbesondere Ort und Zeit bei Beginn und Ende) und speichern diese in einer zentralen Datenbank. Die zusätzlich unverzichtbaren Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern oder – wenn solche nicht vorhanden sind – die Angabe des konkreten Gegenstandes der dienstlichen Verrichtung müssen aber zwingend vom Anwender ergänzt werden.

Hierbei wird ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Abschluss der Fahrt in einem Webportal oder
in einer Fahrtenbuch-App noch als ausreichend angesehen.

BLOSSE ORTSANGABEN REICHEN I.D.R. NICHT!

Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

WIE SIND „UNTERBROCHENE“ FAHRTEN AUFZUZEICHNEN

Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

ABGLEICH MIT KILOMETERSTÄNDEN NICHT VERGESSEN!

In einem aktuellen Urteil hat das FG Niedersachen ein elektronisches Fahrtenbuch u.a. deswegen verworfen, weil dieses z.T. erhebliche Differenzen der Km-Stände zu Werkstattrechnungen und dem TÜV-Bericht aufwies. Die Richter haben klar ausgesprochen, dass ein fehlender Abgleich der tatsächlichen Km-Stände mit den Aufzeichnungen des elektronischen Fahrtenbuchs zu einer Verwerfung des Fahrtenbuchs führt. Achten Sie daher darauf, die Eintragungen des tatsächlichen KM-Standes auch wirklich regelmäßig vorzunehmen und die Aufforderungen des Programms hier nicht zu ignorieren. Achtung: Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Eine solche Unterbrechung stellt z.B. auch die Erledigung privater Einkäufe dar!

STEUERBEFREIUNG FÜR EIN „FAMILIENHEIM“

Kinder und Enkel können eine von ihren (Groß-)Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen Die Steuerbegünstigung führt in diesem Fall zu einer vollständigen Befreiung dieses Vermögensteils ohne Anrechnung auf die persönlichen Freibeträge. Der BFH musste jüngst entscheiden, ob in Ausnahmefällen auch ein erst späterer Einzug zum steuerfreien Erwerb als Familienheim führt.

DER SACHVERHALT

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 05.01.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.02.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nachdem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 02.09.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.

ENTSCHEIDUNG DES BFH

Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen.

HINWEIS

Nutzt der Erwerber die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten selbst, kann in Ausnahmefällen eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall den Nachweis erbringen, dass ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall über den Sechsmonatszeitraum hinaus verzögert. Daneben darf der Erwerber nicht die Umstände, die zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen zu vertreten haben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss.

Es gilt die klare Regel: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen
Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, umso höhere Anforderungen sind an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke zu stellen.

GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG AUCH BEI ARBEIT AUF PROBE!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat aktuell entschieden: Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Ein 39-Jähriger hatte sich bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen beworben und mit diesem einen Probearbeitstag ohne Bezahlung vereinbart. Bei der Probearbeit stürzte der Mann vom LKW und verletzte sich dabei schwer am Kopf. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.

Das BSG bestätigte zwar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorlag, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert gewesen sei. Da dieser aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, sei der Kläger jedoch als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

BEACHTEN SIE:

Ein „Wie-Beschäftigter“ genießt damit die gleichen Versicherungsrechte wie ein regulär Beschäftigter. Hierunter fällt beispielsweise auch das Mitarbeiten bei der Obst- und Weinernte.

BAUKINDERGELD UND STEUERERMÄSSIGUNG FÜR HANDWERKERLEISTUNGEN

Bekanntlich wird bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung gewährt. Sie beträgt 20% der Aufwendungen (höchstens jedoch 1.200 €).

Die Steuerermäßigung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Handwerkerleistung im Zusammenhang mit einer öffentlich geförderten Maßnahme erbracht wird, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Da das Baukindergeld steuerfrei ist, war fraglich, ob es sich hierbei um einen solchen schädlichen Zuschuss handelt und ob deshalb die Steuermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei durch das Baukindergeld geförderten Bauten ausscheidet.

Die Finanzbehörde Hamburg hat hier nun Klarheit geschaffen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gewährung von Baukindergeld für die Inanspruchnahme von steuerbegünstigten Handwerkerleistungen unschädlich ist.

WEITERE INFORMATIONEN

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.