SVM-TIPPS JULI 2019

INHALT

  • Mietwohnungsneubau-Gesetz beschlossen!
  • Reform der Grundsteuer
  • Jahressteuergesetz 2019 geplant
  • Finanzverwaltung äußert sich zu neuen Registrierkassen
  • Geschenk oder Streuwerbeartikel?
  • Firmenwagen: Mindern Kosten für Garage den geldwerten Vorteil?
  • Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
  • Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
  • A 1 Bescheinigung: Abschaffung?
  • Übergangsbereich statt Gleitzone
  • Weitere Informationen

MIETWOHNUNGSNEUBAU-GESETZ BESCHLOSSEN!

Der Bundesrat hat dem Mietwohnungsneubau-Gesetz am 28.06.2019 nun doch zugestimmt. Im Dezember 2018 hatte er den Gesetzesbeschluss noch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt (vgl. Mandanteninformationsbrief vom 15.12.2018, Punkt 4). Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach Verkündigung in Kraft.

INHALT DER NEUREGELUNG

Kern der Neuregelung ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren zu 5 % neben der regulären linearen AfA betragen. Somit
können in den ersten vier Jahren 28% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bisher nicht bestanden haben (Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022).

Außerdem dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen und die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

KAPPUNGSGRENZE

Die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % ist auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze, ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich. Die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze, ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.

REFORM DER GRUNDSTEUER

Am 21.06.2019 hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer beschlossen.

AUSLÖSER WAR DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Im Frühjahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bewertung der Grundstücke basierend auf den Einheitswerten von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss nach dem Urteil spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Gelingt dies, so dürfen die eigentlich verfassungswidrigen alten Bewertungsmaßstäbe für eine Übergangszeit noch bis 31.12.2024 weiter angewendet werden.

Mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rechtzeitig umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag daher noch vor der Sommerpause zugeleitet.

KERN DER NEUREGELUNG

Wie bisher ermittelt sich die Grundsteuer auch nach jetzigen Gesetzesentwurf aus folgenden drei Faktoren: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
• Der Grundbesitzwert soll sich künftig aus der Fläche, der statistischen Nettokaltmiete und dem Bodenrichtwert errechnen. Damit ergeben sich in vielen Fällen höhere Werte als nach der Altregelung
• Als Ausgleich soll die Steuermesszahl drastisch reduziert werden.
• Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, in dem das Grundstück liegt. An dieser Stellschraube sollen die Gemeinden (nach der Vorstellung der Bundesregierung) im Falle eines zu starken Anstiegs der Steuerbelastung entgegenwirken.

ÖFFNUNGSKLAUSEL

Insbesondere auf Drängen Bayerns enthält der Gesetzesentwurf aber eine sog. „Öffnungsklausel“. Diese erlaubt es den Bundesländern, ein eigenes (anderes) Grundsteuermodell einzuführen.
Somit wird die neue Form der Grundsteuer voraussichtlich nicht deutschlandweit einheitlich ausgestaltet sein.

JAHRESSTEUERGESETZ 2019 GEPLANT

Seit kurzem ist der Referenten-Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bekannt. Das Gesetz wird auch „Jahressteuergesetz 2019“ genannt und ist noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsprozesses.

Mit dem Gesetz plant der Gesetzgeber eine Fülle steuerlicher Änderungen, von denen im Folgenden nur einige wiedergegeben werden:
• Sonderabschreibung i.H.v. 50% für rein elektrische Lieferfahrzeuge
• Halber Bruttolistenpreis bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeuge wird verlängert bis Ende 2030 (stufenweise)
• Steuerfreiheit für Dienstfahrräder wird verlängert bis 2030.
• Anhebung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand von 12 € auf 14 € bzw. von 24 € auf 28 €.
• Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, u.a. sollen Einnahmen in Geld gleichgestellt werden. Damit wären viele aktuelle Gutschein-Modelle zur Ausnutzung der 44 €-Grenze bei Sachbezügen nicht mehr möglich.

FINANZVERWALTUNG ÄUSSERT SICH ZU NEUEN REGISTRIERKASSEN

Wer zur Erfassung von Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse) verwendet, darf dieses ab 01.01.2020 nur noch verwenden, wenn es über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügt – also „manipulationssicher“ ist. Hintergrund ist eine entsprechende Gesetzesänderung aus dem Dezember 2016. Zu den Details dieser Regelung hat sich die Finanzverwaltung kürzlich umfassend geäußert.

Von besonderem Interesse dürfte dabei die Rechtsauffassung zur Übergangsfrist sein. Denn das Gesetz räumt für nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte „speicherfähige“ Registrierkassen, die bauartbedingt nicht (auf den neuen manipulationssicheren Standard) aufgerüstet werden können, eine verlängerte Übergangsfrist bis 31.12.2022 ein. Von dieser Ausnahmeregelung sind aber nach der nun veröffentlichten Ansicht der Finanzverwaltung nur Registrierkassen aber keine PC-Kassensysteme umfasst.

GESCHENK ODER STREUWERBEARTIKEL?

GESCHENKE: BETRIEBSAUSGABENABZUG

Erhält ein Geschäftspartner (oder eine andere Person, die nicht Arbeitnehmer ist) aus betrieblichen Gründen ein Geschenk, so gelten steuerliche Sonderregelungen. Die Aufwendungen für ein solches Geschenk können nur geltend gemacht werden, wenn die Summe der Aufwendungen aller Geschenke an die betroffene Person im Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigt.

Daneben ist der Name des Empfängers zu dokumentieren und die Aufwendungen müssen in der Buchhaltung auf einem gesonderten Konto erfasst werden. Unterbleibt dies, scheidet auch bei Geschenken bis 35 € der Betriebsausgabenabzug aus.

GESCHENKE: VERSTEUERUNG BEIM EMPFÄNGER

Beim Empfänger des Geschenks, stellt das Geschenk eine steuerpflichtige Einnahme dar, wenn er es im Rahmen einer Einkunftsart erhält. Er muss es daher in seiner Steuererklärung angeben. Alternativ kann auch der Schenker die Steuer für den Beschenkten in pauschaler Höhe übernehmen. Besonderheit: Die Kosten für das Geschenk übersteigen die Grenze von 10 € nicht. Dann gilt dieses als Streuwerbeartikel und eine Pauschalversteuerung braucht nicht vorgenommen werden.

VORSICHT

Aus der 10 €-Grenze bei der Pauschalversteuerung wird häufig geschlossen, dass auch beim Betriebsausgabenabzug Geschenke bis 10 € gar keine Geschenke, sondern Streuwerbeartikel seien. Dem ist jedoch nicht so, wie die Finanzverwaltung kürzlich klarstellte.

Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist im Einzelfall – und unabhängig von einer Betragsgrenze – zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt.

Soweit die Zuwendung individualisiert und/oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um ein Geschenk. Die 10 €-Grenze spielt hier keine Rolle. Also fallen sämtliche Geschenke (auch < 10 €) unter die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke.

Nur wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind und somit kein Geschenk vorliegt, z.B. bei Ausstellungen oder Messen, wo eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden.

FIRMENWAGEN: MINDERN KOSTEN FÜR GARAGE DEN GELDWERTEN VORTEIL?

Bekommen Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den sie auch privat nutzen dürfen, so führt dies bekanntlich zu einem geldwerten Vorteil, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, erfolgt die Bewertung nach der sog. 1%-Methode.

Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung selbst tragen muss (z.B. Tanken), mindern den geldwerten Vorteil. Dies wird auch seitens der Finanzverwaltung akzeptiert.

Interessant ist diese Rechtslage insbesondere für Arbeitnehmer mit Firmenwagen, die diesen zuhause in der Garage abstellen. Die Kosten für die Garage (z.B. Miete bzw. Abschreibung) können hier auch den geldwerten Vorteil mindern.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zum Unterstellen des Fahrzeugs in der Garage durch eine arbeitsvertragliche Klausel verpflichtet ist. Auf diese entscheidende Voraussetzung hat auch das Finanzgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil noch einmal hingewiesen.

DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: KOSTEN FÜR EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE VOLL ABZIEHBAR

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greift hier ein monatlicher Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und Hausrat bei der Ermittlung der Kosten für die Zweitwohnung mit. Sie unterliegen also dem Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.

Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich jedoch anders und damit zugunsten der Steuerpflichtigen. Unter den Höchstbetrag fallen seiner Ansicht nach Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können).
Dies umfasst:
• Bruttokaltmiete bzw. AfA
• Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
• Warme und kalte Betriebskosten einschließlich der Stromkosten

Nicht zu den begrenzten Kosten gehören dagegen Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Die Kosten, die hierfür entstehen, sind also neben dem 1.000 €-Höchstbetrag als Werbungskosten abzuziehen.

AUFSTOCKUNGSBETRÄGE ZUM TRANSFERKURZARBEITERGELD

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn. Dies entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall wurde ein Werk des Arbeitgebers still gelegt, in dem der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Kläger wechselte daher im Gegenzug für eine Abfindung zu einer Transfergesellschaft. Er erhielt seitdem Transferkurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch III. Außerdem zahlte die Transfergesellschaft einen Zuschuss hierzu (Aufstockungsbetrag).

Diesen Aufstockungsbetrag versteuerte das Finanzamt als laufenden Arbeitslohn. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Vor Gericht setzte sich nun aber das Finanzamt durch. Der Bundesfinanzhof sah den Aufstockungsbetrag nämlich nicht im Zusammenhang mit dem frühere

ÜBERGANGSBEREICH STATT GLEITZONE

Die bisherigen Regelungen zur „Gleitzone“ wurden zum 01.07.2019 durch die Regelungen zum „Übergangsbereich“ ersetzt. Innerhalb des Übergangsbereichs werden die Beitragsanteile des Arbeitnehmers nach einer bestimmten im Gesetz festgelegten Formel vermindert.

Während die alte Gleitzone Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 800,00 € umfasste, erstreckt sich der Übergangsbereich nun von 450,01 € bis 1.300 €. Es kommen somit mehr Arbeitnehmer als bisher in den Genuss verminderter Beiträge.

Außerdem führen die geminderten Arbeitnehmerbeiträge (anders als bisher) nicht mehr zu bloß reduzierten Rentenansprüchen. Das bisherige Wahlrecht der Arbeitnehmer, zur Vermeidung reduzierter Rentenansprüche auf die Beitragsminderung zu verzichten, ist damit überflüssig geworden. Es wurde daher abgeschafft.

Damit die Rentenansprüche richtig ermittelt werden können, müssen Arbeitgeber eine neue Meldepflicht beachten. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ist zusätzlich das Arbeitsentgelt zu melden, das ohne Anwendung der Regeln zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre

WEITERE INFORMATIONEN

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.