SVM-TIPPS MAI 2019

INHALT

  •  Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)
  • Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Beiträge zur Praxisausfallversicherung
  • Überlassung (Elektro)Fahrräder an Mitarbeiter
  • Kfz-Überlassung bei Minijobs nicht üblich
  • Umsatzsteuerfreiheit bei Fahrschulen verwehrt
  • Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Gegenständen
  • Marktstammdatenregister – Registrierungspflicht von Photovoltaikanlagen usw.
  • Weitere Informationen

STEUERLICHE FÖRDERUNG VON FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG (FUE)

Innovationen bzw. Forschung und Entwicklung (FuE) werden in Deutschland bisher steuerlich nicht gefördert. Damit bildet Deutschland unter den Industriestaaten (zusammen mit wenigen anderen, z.B. Bulgarien, Schweden, Liechtenstein) eine Ausnahme.

Kürzlich veröffentlichte das Bundesfinanz-ministerium nun einen Gesetzesentwurf mit dem auch in Deutschland erstmals eine steuerliche Förderung von FuE geschaffen werden soll. Mit dem sog. „Forschungszulagengesetz – FZulG“ sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren. Die Auswirkungen der Förderung auf den Staatshaushalt werden auf mehr als 1 Mrd. EUR geschätzt.

BEGÜNSTIGTE FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSVORHABEN

Durch das Forschungszulagengesetz sollen folgende FuE-Vorhaben gefördert werden:
• Grundlagenforschung
• Industrielle Forschung
• Experimentelle Forschung
Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem FuE-Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des neuen Forschungszulagengesetzes be-gonnen wird.

FUNKTIONSWEISE DER STEUERLICHEN FÖRDERUNG

Als Förderung erhält der Antragsteller eine Zulage i.H.v. 25% auf die förderfähigen Aufwendungen. Förderfähige Aufwendung-en sind die mit dem Faktor 1,2 multiplizierten Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die mit FuE-Tätigkeiten in begünstigen FuE-Vorhaben betraut sind. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf maximal 2 Mio. EUR gedeckelt. Inklusive weiterer staatlicher Beihilfen darf die Förderung je FuE-Vorhaben nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.

ENTWICKLUNG DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten werden wir Sie in den nächsten Mandanten-Infobriefen informieren.

KEIN STEUERABZUG BEI ONLINEWERBUNG

Onlinewerbung z.B. in Form von Bannerwerbung oder Suchmaschinen-werbung ist für viele Unternehmen ein wichtiger Marketingbestandteil. Für internetbasierte Geschäftsmodelle ist sie essentiell.

Einige Finanzämter insbesondere in Bayern, aber auch in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vertraten seit kurzem die Auffassung, dass die Gebühren an ausländische Anbieter von Onlinewerbung (Google, Facebook und Co.) in Deutschland einem Steuerabzug i.H.v. 15% unterlägen (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 1.3.2019, Punkt 5). Hintergrund war, dass die genannten Behörden bei der Onlinewerbung nicht länger von einer Dienstleistung, sondern von einer „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ ausgingen. In der Folge sahen sich betroffene Unternehmen mit
erheblichen (zum Teil existenzbe-drohenden) Steuernachforderungen konfrontiert.

Dieser neuen Praxis einzelner Finanzämter wurde nun durch eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beim Bundesfinanzministerium in Berlin ein jähes Ende bereitet. Dort setzte sich die Auffassung durch, dass bei Vergütungen für Onlinewerbung kein Steuerabzug
vorzunehmen sei. Dies teilte dann auch das Bayerische Finanz-ministerium in seiner Pressemitteilung vom 14.3.2019 zeitnah mit. Betroffene Unter-nehmen können also aufatmen!

Es bleibt die Erkenntnis: Will man großen Internetkonzernen faire Steuerzahlungen in Deutschland abverlangen, so ist dies Aufgabe der Politik. Kreative Rechtsauslegungen durch die Finanzverwaltung sind insbesondere fehl am Platz, wenn die eigentlich „unbeteiligten“ Kunden der Internetkonzerne in
Haftung genommen werden sollen.

BEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden Leistungen aus einer solchen Versicherung bezogen, so gehören diese zu den Betriebseinnahmen. Die Betriebseinnahmen sind nach den Regelungen des § 3 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Wichtig: Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gem. § 3 c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nach Auffassung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder nicht.

BEITRÄGE ZUR PRAXISAUSFALL-VERSICHERUNG

Die steuerliche Rechtsprechung hat mehrmals entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt.

Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern.

Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Abgrenzung:
Anders sind die evtl. mitversicherten Risiken von Brand, Einbruch, Diebstahl oder Quarantäne zu beurteilen. Diese Risiken hängen mit dem Betrieb zusammen.
Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.

ÜBERLASSUNG (ELEKTRO)FAHRRÄDER AN MITARBEITER

Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und das Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sein.

Aktuell ist die Regelung auf die Jahre 2019 – 2021 befristet. An einer Ausweitung der zeitlichen Anwendung wird gerade gearbeitet.

Vorsicht:
Die Steuerfreiheit gilt derzeit nicht bei der Umsatzsteuer. Sollte hier eine Änderung zu Gunsten der Arbeitgeber eintreten, werden wir Sie unverzüglich informieren.

KEINE ANRECHNUNG AUF DIE ENTFERNUNGS-PAUSCHALE

Der steuerfreie geldwerte Vorteil ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

ACHTUNG BEI GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTS-FÜHRER

Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer. Somit auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sollte aber ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung gestellt bekommen, dann ist Vorsicht geboten. Es könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung
ausgelöst werden.

WELCHE FAHRRÄDER SIND BEGÜNSTIGT?

Nach dem Gesetzeswortlaut wäre der geldwerte Vorteil nur steuerfrei, wenn die Anschaffung des Fahrrads nach dem 31.12.2018 erfolgt.

Hier kommt eine Erleichterung: In den gleich lautenden Erlassen vom 13.3.2019 ist die Regelung enthalten, dass es bei Überlassung an einen Arbeitnehmer nicht auf den Anschaffungszeitpunkt sondern auf den erstmaligen Überlassungszeitpunkt ankommt. Dies bedeutet, dass es bei einer ab 1.1.2019 erstmaligen Überlassung eines vor dem 1.1.2019 angeschafften Fahrrads an einen Arbeitnehmer zur Steuerfreiheit kommt.

Es bleibt aber beim steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (alte Regelung), wenn das (Elektro)Fahrrad bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen wurde.

KFZ-ÜBERLASSUNG BEI MINIJOBS NICHT ÜBLICH

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 10.10.2018, X R 44/17 nochmals bestätigt, dass die Kfz-Überlassung bei Minijobs (geringfügig Beschäftigten) nicht fremdüblich sei und deswegen unter nahestehenden Personen nicht anzuerkennen sei. Dadurch ist dem gesamten Dienstverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen – kein Betriebsausgabenabzug.

FAZIT

Aufgrund der ablehnenden steuerlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Kfz-Gestellung bei Minijobbern, der Nachteile über § 107 GewO und des nicht mehr kalkulierbaren Aufwands (bezogen auf die private Kfz-Nutzung) ist von Pkw-Überlassungen an
• Mini-Jobber
• Beschäftigte in der Gleitzone (ab 1.7.2019 Übergangsbereich)
• Mitarbeiter, bei denen der Netto-Lohn nach Abzug eines möglichen Sachbezugs unter der Pfändungsgrenze liegt
dringend abzuraten.
Dies sowohl bezogen auf nahestehende Personen als auch bei familienfremden Arbeitnehmern.

WEITERES NEUES PROBLEM BEI MINIJOBS

Wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen des Minijobs ertragsteuerlich nicht anerkannt, so will die Finanzverwaltung nun auch den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw versagen! Diese Rechtsfrage liegt derzeit unter dem Az. V R 31/18 beim Bundesfinanzhof.

UMSATZSTEUERFREIHEIT BEI FAHRSCHULEN VERWEHRT

Seit längerem war streitig, ob Unterrichtsleistungen von Fahrschulen der Umsatzsteuer unterliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Streit nun vor Kurzem entschieden und eine Umsatzsteuerpflicht bejaht.

HINTERGRUND

Die Finanzbehörden gewähren eine Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Sie stützen sich dabei auf geltendes nationales Recht. Nach (höherrangigem) europäischem Recht ist von „…Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht…“ aber unabhängig von irgendwelchen Bescheinigungen steuerbefreit. Welche Leistungen
hierunter im Einzelnen fallen ist strittig. Beispielsweise wurde die Steuerbefreiung für folgende Unterrichtsleistungen von Finanzgerichten im jeweiligen Einzelfall bereits anerkannt:
• Musikunterricht
• Schwimmkurse

URTEIL DES EUGH

Der EuGH urteilte nun, dass Fahrunterricht einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 nicht steuerbefreit ist. Anders als beim Schul- und Hochschulunterricht gehe es beim Fahrschulunterricht nicht um die „…Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“. Es handele sich demgegenüber um einen (zu) spezialisierten Unterricht.

FOLGEWIRKUNG

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf viele andere Unternehmen, die unterrichtend tätig sind (z.B. Bereiche: Musik, Tanz, Schwimmen, Sprachen). Maßgebend ist nach Ansicht des EuGH wohl, ob der Unterricht des Unternehmens mit dem an einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, weiterführende
Schule, Hochschule) vergleichbar ist. Demnach ist eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall erforderlich. Detaillierte Lehrpläne, ausge-arbeitete Unterrichtskonzepte u.ä. (wie an allgemeinbildenden Schulen) können hier hilfreich sein.

ZUORDNUNGSFRIST BEI GEMISCHT GENUTZTEN GEGENSTÄNDEN

Bei gemischt genutzten Gegenständen (teilweise unternehmerisch, teilweise privat) hat der Unternehmer ein umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand vollständig oder teilweise oder gar nicht seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen.

Die Zuordnung muss zeitnah erfolgen. Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung war bisher bis zum 31.5. des Folgejahres der Investition gegeben. Dies wurde nun für die Investitionen ab 2018 verlängert. Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung (incl. Dokumentation) ist gegeben, wenn diese bis zum 31.7. des Folgejahres der Investition erfolgt.

Wichtig ist diese Regelung vor allem bei Investitionen in

  • Blockheizkraftwerke
  • Photovoltaikanlagen
  • Gebäude
  • Pkw

MARKTSTAMMDATENREGISTER – REGISTRIERUNGSPFLICHT VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN USW

Das Marktstammdatenregister hat seinen Betrieb aufgenommen. Dies bedeutet nun, dass Anlagenbetreiber sich selbst und die Anlage, die sie betreiben, registrieren müssen. Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.

Diese Pflichten gelten auch dann, wenn die Anlage bereits in einem anderen Register der Bundesnetzagentur registriert wurde.

Somit fallen unter die Registrierungspflicht auch Photovoltaikanlagen – egal wie groß oder klein. Zudem sind auch Stromspeicher registrierungspflichtig.

Sollten die Registrierungspflichten verletzt werden, kann es zur Kürzung der Vergütungsansprüche kommen.

Die Registrierung hat zu erfolgen unter:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

WEITERE INFORMATIONEN

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.